Verkaufs- und Lieferbedingungen e-klar technologies GmbH

 

I. ALLGEMEINES 

1. Diese allgemeinen Kaufvertragsbedingungen gelten soweit nicht die Vertragsparteien schriftlich Abweichendes vereinbart haben.

2. Die vorliegenden allgemeinen Kaufvertragsbedingungen gelten für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern im Sinne § 1 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.

 

II. KAUFGEGENSTAND

Gegenstand des Kaufes sind die umseitig bezeichneten Geräte, Ersatzteile, Verbrauchsmaterialien und sonstige Produkte (im Folgenden kurz als „Waren“ bezeichnet).

 

III. KAUFPREIS

Alle Preise dieses Vertrages sind Nettopreise ohne jeden Abzug. Hierzu kommen die jeweils geltenden Mehrwertsteuersätze. Angebotene Preise sind indexgebunden.

 

IV. VERTRAGSBEGINN UND VERTRAGSDAUER

Die Verträge über Businessprodukte werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sofern keine andere Mindestvertragsbindung vereinbart wurde, beträgt sie für Businessprodukte vierundzwanzig Monate. Die Vertragsbindung verlängert sich automatisch um weitere zwölf Monate falls der Vertrag nicht zwei Monate vor Ablauf der Vertragsbindung schriftlich per eingeschriebenen Brief gekündigt wird.

 

V. ZAHLUNGSBEDINGUGEN

1. Der Kaufpreis ist prompt, netto Kassa, nach Fakturenerhalt zahlbar. Die Verrechnung von Miet-und Servicezahlungen erfolgt vierteljährlich, von Grundgebühren monatlich im voraus. Bei Zahlungsverzug werden dem Käufer Verzugszinsen berechnet, welche 10% über der jeweiligen Nationalbankrate liegen. Für den Fall eines Zahlungsverzuges trotz Einräumung einer zumindest achttägigen Nachfrist hat e-klar technologies GmbH ( e-klar ) das Recht vom Kaufvertrag zurückzutreten und die kaufgegenständliche Ware zurückzunehmen. Sie ist zu diesem Zweck vom Installationsort auf Kosten des Käufers abzuholen. e-klar ist berechtigt, den gesamten daraus entstehenden Schaden geltend zu machen.

2. Für den Fall der Vereinbarung von Teilzahlungen gilt Terminverlust als vereinbart, falls der Käufer eine Kaufpreisrate nicht pünktlich oder vollständig entrichtet.

3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung oder Nichterfüllung von Gewährleistungsverpflichtungen durch e-klar technologies GmbH zurückzuhalten.

 

VI. LIEFERUNGEN UND INSTALLATION

1.e-klar liefert die Geräte innerhalb Österreichs unter Verrechnung der zum Zeitpunkt der Lieferung jeweils gültigen Transport- und Installationskosten. Wo Erschwernisse vorliegen, werden die effektiven Kosten verrechnet. Der Käufer trägt auf eigenen Kosten Sorge dafür, dass zum Zeitpunkt der Lieferung der Geräte etwaige elektronische Anschlüsse, Fernsprech- oder Schnittstellen zu Fremdgeräten bzw. Anlagen gelegt und alle sonstigen, für die Installation gemäß den Spezifikationen von  e-klar notwendigen Vorkehrungen getroffen sind. Der Käufer hat die angegebenen Maße, Gewichte und Installationsanweisungen zur Kenntnis genommen. Der Käufer wird  e-klar jeden Schaden ersetzen, der wegen mangelhafter Vorkehrungen bei der Lieferung und Installation der Geräte entsteht.

2. Lieferfristen sind nur dann rechtsverbindlich vereinbart, wenn sie von e-klar schriftlich bestätigt werden. Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel der Ware müssen e-klar unverzüglich nach Lieferung mit eingeschriebenem Brief angezeigt werden. Wenn diese Anzeige unterbleibt, gilt die Lieferung als einwandfrei angenommen.

3. Transportschäden sind unverzüglich und unbedingt auf den Speditionsschein, welcher vom Speditionspersonal zur Unterschrift vorgelegt wird, zu vermerken. Spätere Meldungen von Transportschäden können nicht anerkannt werden.

 

VII. GEFAHRTRAGUNG

1. Wenn nichts anderes vereinbart wird, gilt diese Ware als „ab Werk“ verkauft.

2. Bei Verkauf „ab Werk“ geht die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer über, wenn die  Ware dem Käufer übergeben wird.

3. Wird die Ware vom Verkäufer an einen vom Käufer bezeichneten Ort geliefert, geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware an den vom Käufer ursprünglich bezeichneten Platz gebracht wurde. Dieser Zeitpunkt ist auch dann maßgeblich, wenn die Ware danach auf Wunsch des Käufers umgestellt wird. Bei Lieferung mit Bahn und Post geht die Gefahr bei Übergabe der Ware an Bahn und Post auf den Käufer über.

4. Im übrigen gelten die Incoterms 1953, in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

 

VIII. EINSCHULUNG VON BEDIENUNGSKRÄFTEN

Der Käufer wird zwei Bedienungskräfte nennen, die e-klar für die Bedienung der Geräte ohne Verrechnung weiterer Kosten einschult, sofern nicht ausausdrücklich ein Betrag für die Einschulung vereinbart wurde. Der Käufer verpflichtet sich, dass die Bedienungskräfte die Anweisungen der Bedienungsanleitung sorgfältig einhalten. Allfällige durch Nichteinhaltung von Anweisungen entstandene Kosten sind zur Gänze vom Käufer zu tragen. Wird eine weitere Einschulung nötig, so führt diese e-klar auf Kosten des Käufers, gemäß der jeweils gültigen Preisliste, durch.

 

IX. GEWÄHRLEISTUNG 

1. Für den gesetzlichen Zeitraum - ab dem Datum der Lieferung der Ware – übernimmt e-klar die Gewährleistung dafür, dass die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe keine Material- und Herstellungsfehler aufweist. Die gesetzlichen Gewährleistungsfolgen werden auf das Recht des Käufers auf kostenlosen Austausch der mangelhaften Teile beschränkt und können nur gegen Vorlage der Rechnung geltend gemacht werden. Die Gewährleistung umfasst auf keinen Fall durch den Betrieb der Geräte verursachte Verschleißreparaturen und Austausch von Verschleißteilen bzw. Verbrauchsmaterial, Wartungsarbeiten, etc. sowie die Behebung von Mängeln, die durch unsachgemäße Installation der Geräte, durch sonstige nicht von e-klar zu vertretende Umstände, entstanden sind sowie von Mängeln die vom Käufer durch einfache Justierung am Gerät leicht zu beheben sind. Alle ausgetauschten Teile gehen ersatzlos in das Eigentum von e-klar über.

2. Werden die von e-klar vorgeschriebenen Wartungen nicht eingehalten oder werden nicht von  e-klar gelieferte Verbrauchsmaterialien oder Ersatzteile verwendet, so erlischt die Gewährleistungspflicht von e-klar. Die Gewährleistung erlischt ebenso, wenn Reparaturen oder Änderungen am Gerät von Personen durchgeführt werden, welche nicht dem technischen Kundendienst von e-klar angehören oder von e-klar beauftragt wurden.

3. Alle Arbeiten werden innerhalb der Arbeitszeit von  e-klar durchgeführt. Für Schäden, die durch eine eventuelle Betriebsunterbrechung oder durch Verzögerungen bei der Wartung und Reparatur von Geräten entstehen, haftet e-klar nicht. e-klar ersetzt in keinem Fall aufgewendete Verbrauchsmaterialien des Käufers. Für Nichterbringung von Gewährleistungsansprüchen kann  e-klar insbesondere dann nicht haftbar gemacht werden, wenn diese durch höhere Gewalt (wie z.B. Unwetter, Streik, Krieg, Erdbeben, etc.) verursacht wurden.

4. Der Anspruch des Käufers auf Gewährleistung durch e-klar ist nicht übertragbar und endet bei einer Weiterveräußerung oder sonstigen Übertragung der Geräte. In keinem Fall hat e-klar Gewährleistungshandlungen außerhalb von Österreich zu setzen.

5. Sämtliche Gewährleistungsansprüche, die über den Punkt VIII 1 bis Punkt VIII.4 definierten Umfang hinausgehen, sind ausgeschlossen.

 

X. HAFTUNG

1. e-klar haftet bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen nur für grob fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten.

2. Gegenüber dem Käufer ist darüber hinaus jede Haftung für Schäden Dritter, die direkt oder indirekt in Verbindung mit dem Kauf, dem Gebrauch von Ware, sowie der Vornahme von Service- und Reparaturarbeiten an Geräten entstehen ausgeschlossen.

3. e-klar haftet nicht für Verdienstentgang, Vermögensschäden und alle Arten von Folgeschäden.

 

XI. BESTELLUNG UND LIEFERUNG VON VERBRAUCHSMATERIAL

Der Käufer kann das Verbrauchsmaterial gemäß der jeweils gültigen Preisliste bestellen. Die Lieferung des Verbrauchsmaterials erfolgt ab Lager Andorf unfrei. e-klar wählt die Versandform, eventuelle Kosten für Verpackung gehen zu Lasten des Käufers. Geliefertes Verbrauchsmaterial bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von e-klar.

 

XII. SERVICE UND REPARATUREN 

1. Wird zwischen dem Käufer und e-klar für die Geräte ein gesonderter Service- und Wartungsvertrag abgeschlossen, so führt e-klar Service und Reparaturen aufgrund dieses Vertrages durch und es gelten die Vertragsbedingungen dieses Vertrages (all in Vertrag).

2. Nimmt  e-klar Bestellungen von Service- und Reparaturleistungen im Einzelfall entgegen, so werden die jeweils zum Zeitpunkt der Leistung gültigen Sätze für Technikerleistungen, Ersatzteile, Verbrauchsmaterial sowie Weg- und Kilometerpauschalen verrechnet.

3. Der Austausch der Verbrauchsmaterialien obliegt dem Ermessen des e-klar  Servicepersonals.

4. Jenen Angaben, welche sich auf die Leistungsfähigkeit von Geräten bzw. Verbrauchsmaterialien beziehen, ist von e-klar geliefertes Verbrauchsmaterial zugrunde gelegt. 

 

XIII. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Nebenforderungen Eigentum von e-klar Solange e-klar Eigentümer der kaufgegenständlichen Ware ist, ist eine Weiterveräußerung der Ware nur nach Erteilung einer schriftlichen Zustimmung von e-klar zulässig.

2. Solange e-klar Eigentümer der kaufgegenständlichen Ware ist, verpflichtet sich der Verkäufer, das Eigentumsrecht von e-klar insbesondere in folgenden Fällen Dritten gegenüber kundzutun und e-klar unverzüglich zu verständigen.

a) wenn Dritte durch Beschlagnahmung, Pfändung, etc. Rechte an der Ware geltend machen.

b) wenn ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren über das Vermögen des Käufers beantrag, eröffnet oder ein außergerichtlicher Vergleich angestrebt wird.

3. Der Käufer ist auf jeden Fall verpflichtet, e-klar zu verständigen, wenn der vertraglich vereinbarte Aufstellungsort von Geräten aus welchen Gründen auch immer geändert wird.

 

XIV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Jede Änderung oder Ergänzung dieses Kaufvertrages bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung, die von mindestens einer zeichnungsberechtigten Person von e-klar und dem Käufer unterzeichnet werden muss. Etwaige Einkaufsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung.

2. Alle dieses Vertragsverhältnis betreffenden Erklärungen und Mitteilungen des Käufers sind nur dann von rechtlicher Wirkung, wenn sie schriftlich und eingeschrieben an e-klar erfolgen.

3. Etwaige Kosten der Vertragserrichtung trägt der Käufer.

4. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Schärding.

5. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.

 

e-klar technologies GmbH
Riedfeldstraße 5
4770 Andorf
Telefon:
07766 4444
Email:
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